Medizinrecht, Ärzterecht

Die umfassende rechtliche Beratung von ÄrztInnen, ZahnärztInnen und Personen in anderen medizinischen Berufen, in allen Rechtsfragen, stellt bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten einen Schwerpunkt meiner Tätigkeit dar. Das umfasst alle Aspekte des ÄrzteG bzw. des ZÄG von der Eintragung in die Ärzteliste angefangen bis zur Pensionierung oder Streichung samt aller damit in Zusammenhang stehender Bestimmungen:

  • Beratung bei Ordinationsgründungen
  • Vertragsgestaltung und (gesellschaftsrechtliche) Gründung einer Gruppenpraxis
  • Ärztliches Disziplinarrecht 
  • „Arzt und Öffentlichkeit“
  • Wohlfahrtsfonds, Kammerumlagen
  • Kassenvertragsrecht 
  • Besonderheiten bei Ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG)
  • Arzthaftung „Kunstfehler“ (Ärztliches Berufs- und Schadenersatzrecht)
  • Krankenanstaltenrecht: Gründung und Rechtsfragen im laufenden Betrieb

Mit den möglichen Kooperationsformen zwischen Ärzten beschäftige ich mich bereits seit 2001 intensiv, als ich für meine Dissertation das Thema „Anwendungsprobleme des Gruppenpraxenrechts“ gewählt habe, das zu diesem Zeitpunkt noch eine völlig neue Materie war. 

Zu den Leistungen, die ich anbiete, die nicht auf den Arzt eingeschränkt, aber auch zum Medizinrecht gehören, sind Beratungen zu 

  • Vorsorgevollmachten einschließlich der Registrierung 
  • Patientenverfügungen
  • Pflegegeld und der Durchsetzung vor dem Sozialgericht.

Da Medizinrecht eine sogenannte Querschnittsmaterie ist, das bedeutet juristisch viele unterschiedliche rechtliche Grundlagen (z.B. ABGB, StGB, UGB, ÄrzteG, ZÄG, Ärzteausbildungsordnung, Satzung des Wohlfahrtsfonds, Beitragsordnung, Umlagenordnung, ÄsthOpG, ASVG, KAKuG, PatVG, etc.) hat und damit verbunden verfahrensrechtlichen Besonderheiten unterliegt, vertrete ich vor Zivil- sowie Strafgerichten und in Verwaltungsverfahren. Dazu gehören Verfahren vor der Ärztekammer (Disziplinarrat, Verwaltungsausschuss…), dem Magistrat, in weiterer Folge vor den Landesverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Vertretung vor dem Verwaltungs- und dem Verfassungsgerichtshof.